Naturschutzgesetz Niederösterreich - gebietsfremde Arten

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Das Land Niederösterreich untersagt per Gesetz ab 01.01.2022 das Ausbringen gebietsfremder Arten in der freien Natur. Als heimische Arten gelten Pflanzen, die im jeweils betrachteten Gebiet bereits vor Beginn der Neuzeit (1492) aufgetreten sind. NÖ Naturschutzgesetz 2000 definiert des innerstädtisch/ innerörtlich zu klassifizieren sind. Ausnahmen sind möglich, beispielsweise wenn ein gezielter Anbau in der Land- oder Forstwirtschaft im Fokus steht.

Das Ziel dieses Verbotes ist die Sicherung der ökologischen Funktionstüchtigkeit von Lebensräumen. Es geht um eine Förderung der natürlichen Vielfalt und des Artenreichtums. Die Natur in ihrer " ursprünglichen" Ausprägung, wie vor der Durchführung diverser Flurbereinigungsmaßnahmen, soll erhalten, gepflegt und wiederhergestellt werden.

Gebietsfremde Arten können Veränderungen innerhalb eines Ökosystems verursachen. Hier ist unter anderem auch die Einschränkungsfähigkeit an klimawandelbedingte Veränderungen hervorzuheben. Besonders davon betroffen sind Klone gebietsfremder Arten, die ein eingeschränktes genetisches Spektrum innerhalb ihrer Art haben. Auch die Überschneidungen von Blühzeiträumen gebietseigener und fremder Arten können zu Kreuzungen und somit zum Verlust von lokal angepassten Genotypen führen . Des weiteren ziehen unterschiedliche Zeitpunkte von Blattaustrieb, Büte und Rucht zum Teil negative Auswirkungen auf die Tierwelt mit sich un beeinflussen z. B die Entwicklung von Insekten negativ.

Das Land NÖ hat als Hilfestellung für Behörden, Planende, ausschreibende Stellen und Baumschulen einen Leitfaden für die praxistaugliche Anwendung des NÖ Naturschutzgesetz 2000 veröffentlicht. Darin definiert sind Vorkommensgebiete gebietseigener Pflanzen je nach Naturraum (Böhnische Masse, Pannonische Fläch- und Hügelländer, Alpenvorland und Alpen). In Zukunft dürfen nur noch Gehölze mit eindeutigt nachvollziehbarer Herkunft gepflanzt werden. Der Leitfaden unterstützt nicht nur bei laufenden Ausschreibungen und Projekten sondern soll auch eine rechtzeitige Vorbereitung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen.

Referenzen

Umweltbundesamt
Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, Österreich (Hrsg.:2018) Newsletter 32


Weitere Informationen

https://www.umweltgemeinde.at/verwendung-gebietseigener-gehoelze

https://www.umweltgemeinde.at/download/1670

https://www.umweltgemeinde.at/download/1671

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