Naturschutzgesetz Niederösterreich - gebietsfremde Arten

Aus KLIMASCOUT für Kommunen
(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Zeile 3: Zeile 3:
 
Das Ziel dieses Verbotes ist die Sicherung der ökologischen Funktionstüchtigkeit von Lebensräumen. Es geht um eine Förderung der natürlichen Vielfalt und des Artenreichtums. Die Natur in ihrer " ursprünglichen" Ausprägung, wie vor der Durchführung diverser Flurbereinigungsmaßnahmen, soll erhalten, gepflegt und wiederhergestellt werden.
 
Das Ziel dieses Verbotes ist die Sicherung der ökologischen Funktionstüchtigkeit von Lebensräumen. Es geht um eine Förderung der natürlichen Vielfalt und des Artenreichtums. Die Natur in ihrer " ursprünglichen" Ausprägung, wie vor der Durchführung diverser Flurbereinigungsmaßnahmen, soll erhalten, gepflegt und wiederhergestellt werden.
  
Gebietsfremde Arten können Veränderungen innerhalb eines Ökosystems verursachen. Hier ist unter anderem auch die Einschränkungsfähigkeit an klimawandelbedingte Veränderungen hervorzuheben. Besonders davon betroffen sind Kl
+
Gebietsfremde Arten können Veränderungen innerhalb eines Ökosystems verursachen. Hier ist unter anderem auch die Einschränkungsfähigkeit an klimawandelbedingte Veränderungen hervorzuheben. Besonders davon betroffen sind Klone gebietsfremder Arten, die ein eingeschränktes genetisches Spektrum innerhalb ihrer Art haben. Auch die Überschneidungen von Blühzeiträumen gebietseigener und fremder Arten können zu Kreuzungen und somit zum Verlust von lokal angepassten Genotypen führen.
  
 
Gebietsfrem
 
Gebietsfrem

Version vom 28. Februar 2019, 09:26 Uhr

Das Land Niederösterreich untersagt per Gesetz ab 01.01.2022 das Ausbringen gebietsfremder Arten in der freien Natur. Als heimische Arten gelten Pflanzen, die im jeweils betrachteten Gebiet bereits vor Beginn der Neuzeit (1492) aufgetreten sind. NÖ Naturschutzgesetz 2000 definiert des innerstädtisch/ innerörtlich zu klassifizieren sind. Ausnahmen sind möglich, beispielsweise wenn ein gezielter Anbau in der Land- oder Forstwirtschaft im Fokus steht.

Das Ziel dieses Verbotes ist die Sicherung der ökologischen Funktionstüchtigkeit von Lebensräumen. Es geht um eine Förderung der natürlichen Vielfalt und des Artenreichtums. Die Natur in ihrer " ursprünglichen" Ausprägung, wie vor der Durchführung diverser Flurbereinigungsmaßnahmen, soll erhalten, gepflegt und wiederhergestellt werden.

Gebietsfremde Arten können Veränderungen innerhalb eines Ökosystems verursachen. Hier ist unter anderem auch die Einschränkungsfähigkeit an klimawandelbedingte Veränderungen hervorzuheben. Besonders davon betroffen sind Klone gebietsfremder Arten, die ein eingeschränktes genetisches Spektrum innerhalb ihrer Art haben. Auch die Überschneidungen von Blühzeiträumen gebietseigener und fremder Arten können zu Kreuzungen und somit zum Verlust von lokal angepassten Genotypen führen.

Gebietsfrem

Meine Werkzeuge
Namensräume
Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge